Wissenswertes rund um die berufliche Vorsorge

AHV

Abkürzung für „Alters- und Hinterlassenenversicherung“. Teil der 1. Säule, siehe auch Drei-Säulen-Prinzip.

Altersguthaben

Es besteht aus den Altersgutschriften sowie den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen.

Auffangeinrichtung BVG

Grundsätzlich ist die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung. Sie versichert zwangsweise jene Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen. Ein freiwilliger Anschluss an die Auffangeinrichtung ist ebenfalls möglich. An sie müssen zudem jene Freizügigkeitsleistungen überwiesen werden, die nicht anderweitig überwiesen werden können. Weiter sorgt sie für freiwillig Versicherte, z. B. Selbständigerwerbende, und für Personen, die aus einer Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden wurden. ALV-Bezüger versichert die Institution gegen Tod und Invalidität. Die Finanzierung erfolgt durch die Beteiligten, deshalb wird die Auffangeinrichtung auch als Sammelstiftung bezeichnet.

BVG

Abkürzung für „Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge“. In Kraft gesetzt wurde das BVG per 01.01.1985.

BVV2

Abkürzung für „Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge“. Sie regelt die wichtigsten Details, unter anderem die Mindestverzinsung, den Umwandlungssatz, die Sondermassnahmen und die Anlagevorschriften.

BVV3

Abkürzung für „Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen“.

Deckungsgrad

Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem für die Finanzierung der Leistungen nötigen Deckungskapital. 100 Prozent entspricht somit der vollständigen Deckung der Verpflichtungen.

Destinatär

Versichertes Mitglied einer Vorsorgeeinrichtung, egal, ob es sich hier um einen aktiv Versicherten (also eine noch im Erwerbsleben stehende Person) oder um einen Rentner handelt.

Drei-Säulen-Prinzip

Die soziale Sicherheit im Alter, bei Invalidität und im Todesfall beruht in der Schweiz auf drei Säulen. Die 1. Säule ist die staatliche Grundversicherung (AHV/IV). Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind darin ab dem 17. Altersjahr versichert. Die Versicherung erbringt im Vorsorgefall (sprich bei Altersrücktritt, Invalidität oder Todesfall) staatliche Grundleistungen, welche existenzsichernd sein sollten. Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge. Zusammen mit der 1. Säule soll sie die Fortführung der gewohnten Lebensweise angemessen ermöglichen. Ziel ist hier eine Gesamtrente von rund 60% des Bruttoeinkommens. Die 3. Säule, auch Selbstvorsorge genannt, ist das private Sparen und Vorsorgen. Sie ergänzt die Vorsorge der 1. und 2. Säule bis zum persönlichen Wunschbedarf.

FZG

Abkürzung für „Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung“.

Grenzsteuersatz

Steuersatz mit welchem das zusätzlich verdiente steuerbare Einkommen versteuert wird. Wird auch häufig als marginaler Steuersatz bezeichnet. Nicht zu verwechseln mit dem effektiven, also durchschnittlichen Steuersatz.

IV

Abkürzung für die staatliche „Invalidenversicherung“ im Rahmen der 1. Säule. Siehe auch Drei -Säulen-Prinzip.

Koordinationsabzug

Wird zur Bestimmung des koordinierten Lohnes vom massgeblichen Lohn in Abzug gebracht. Entspricht im Jahr 2015 einem Betrag von CHF 24’675.-. Damit legt der Koordinationsabzug die Mindesthöhe des Jahreseinkommens fest, das der beruflichen Vorsorge BVG unterstellt wird.

Lohn (Massgebender Lohn)

Gesamtheit aller Elemente der jährlichen Entlöhnung, welche für den beruflichen Vorsorgeplan berücksichtigt werden müssen.

Lohn (Versicherter Lohn)

Lohnteil, auf dem die Leistungen bei ihrer Fälligkeit berechnet werden.

Reglement

Das Regelement einer Vorsorgeeinrichtung beschreibt die Vorsorgetätigkeit. Es wird vom Stiftungsrat festgelegt.

Schwankungsreserve

Von der Vorsorgeeinrichtung für die Deckung der Risikoabweichungen der Versicherungsfälle gebildete Reserve.

Sicherheitsfonds

Der gesamtschweizerische Sicherheitsfonds, finanziert durch Beiträge von allen Vorsorgeeinrichtungen, richet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aus. Eine solche besteht, wenn die Altersgutschriften mehr als 14% des koordinierten Lohnes betragen.
Weiter stellt sie die gesetzlichen Leistungen bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, die sogenannte Insolvenz-Sicherung. Die Garantie umfasst aber höchstens die Leistungen in anderthalbfacher Höhe des oberen Grenzlohnes, d. h. es werden nur Leistungen bis zu CHF 126’900.- (Stand Jahr 2015) ausgerichtet. (Stand im Jahr 2013/14: CHF 126’360.-)

Umwandlungssatz

Der Umwandlungssatz zeigt, welche Rentenleistung bei einer Kasse mit Beitragsprimat aus dem Altersguthaben resultiert. Beim Überobligatorium können die Versicherer eigene Sätze anwenden. Beim obligatorischen Teil gilt ein gesetzlich fixierter Satz. Im Jahr 2012 beträgt er 6.85% für Frauen und 6.90% für Männer. Das heisst, für ein Altersguthaben von CHF 100’000.- ergibt sich hier also eine Jahresrente von CHF 6’850.- bzw CHF 6’900.-. Das geltende Recht sieht eine gestaffelte Senkung des Umwandlungssatzes von 2006 bis 2014 auf 6,8% vor.

Wohneigentumsförderung

Vorsorgevermögen können zur Finanzierung von Wohneigentum (nur für den Eigenbedarf ohne Ferienwohnungen) vorbezogen oder verpfändet werden.

Zentralstelle 2. Säule

Bei ihr haben Vorsorgeeinrichtungen kontaktlose und von der Versicherten vergessene Guthaben zu melden. Andererseits können sich Versicherte an die Zentralstelle 2. Säule wenden, wenn sie z. B. aufgrund häufiger Stellenwechsel oder Arbeitsunterbrüche nicht mehr alle Freizügigkeitsleistungen zusammen haben. Siehe unter: www.zentralstelle.ch

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